Personentarif der Graz-Köflacher Bahn ab 1. Jänner 2014 - page 28

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Für die Rückerstattung von Verbundausweisen gelten grundsätzlich die Regeln der
Verbund-Tarifbestimmungen, ausgenommen bei Fahrgeldrückerstattung aufgrund
von Bahnverschulden, Streik oder Fehlbedienung am Fahrkartenautomaten. In
dieses Fällen werden Verbund-Fahrausweise den GKB-Fahrausweisen
gleichgehalten.
Alle Ansprüche auf Erstattung sind erloschen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von
6 Monaten geltend gemacht worden sind. Die Frist beginnt mit dem Ablauf der
Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag.
Bei Rückgabe von Fahrausweisen deren Gültigkeit bereits begonnen hat, wird der
jeweilige Fahrpreis anteilig erstattet.
Wurde der Tarif unrichtig berechnet oder wurde der Fahrpreis, die Nebengebühren
oder sonstige Kosten fehlerhaft berechnet oder eingehoben, so erstattet die GKB
bzw. fordert die GKB diesen Betrag nur dann nach, wenn der Unterschiedsbetrag
mindestens € 4,00 je Fahrausweis beträgt.
11. Nichtbenützung
Die Nichtbenützung ist entsprechend zu bescheinigen.
In folgenden Fällen gilt die Nichtbenützung als erwiesen:
1.
Die Rückgabe des Fahrausweises erfolgt vor Beginn der Geltungsdauer.
2.
Aufgrund der Ausgabe- bzw. allenfalls Entwertungszeit war keine Fahrt
möglich.
3.
Im Falle einer Betriebsstörung, das heißt, zwischen Kaufzeitpunkt des
Fahrausweises und dem Erstattungsersuchen war die Fahrt, für die der
Fahrausweis gekauft wurde, nicht möglich.
4.
Bei offiziell verlautbarten Streiks der Eisenbahn; diesfalls erfolgt die Erstattung
des Gesamtfahrpreises ohne Abzug allfälliger Gebühren oder Selbstbehalte.
In allen anderen Fällen ist eine von der Eisenbahn ausgestellte
Nichtbenützungsbescheinigung notwendig.
12. Bescheinigung
Die Nichtbenützung wird dort bescheinigt, wo die Fahrt abgebrochen worden ist. Bei
Nichtantritt der Rückfahrt im beabsichtigten Fahrtantrittsbahnhof der Rückfahrt bzw.
bei vollständiger Nichtbenützung des Fahrausweises im beabsichtigten
Fahrtantrittsbahnhof oder Fahrkarten-Kaufbahnhof. Die Nichtbenützung kann nicht
im Fahrkarten-Kaufbahnhof bestätigt werden, wenn dieser zugleich der
beabsichtigte Fahrtende-Bahnhof ist; es sei denn es handelt sich um einen
Fahrausweis für die Hin- und Rückfahrt und die Nichtbenützung wird für die gesamte
Fahrt bescheinigt.
Erstatten wird der Fahrpreis der Fahrtstrecke, für die die Nichtbenützung bescheinigt
wurde.
Bei Einreichung von Gruppenfahrausweisen zur Erstattung wegen abweichender
Personenzahl gelten die allgemeinen Erstattungs- und Abzugsregeln. Anstelle der
Nichtbenützungsbescheinigung tritt dabei aber die Bescheinigung der geringeren
Teilnehmeranzahl.
Eine Bescheinigung der Nichtbenützung nach Ablauf der Geltungsdauer des
Fahrausweises ist nicht möglich.
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