Personentarif der Graz-Köflacher Bahn ab 1. Jänner 2014 - page 25

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Teil V: Fahrgastrechte
Die folgenden Rechte gelten für Beförderungsleistungen im Eisenbahnverkehr der
GKB. Die GKB bietet bei Verspätung, Zugausfall und Unfällen, vorbehaltlich der unten
erwähnten Einschränkungen, Entschädigung und Unterstützung an.
1. Information
Der Fahrgast hat sich angemessen und rechtzeitig über allfällige Störungen wie
Verspätungen oder Zugausfälle zu informieren.
Die Schalterbediensteten und das Zugbegleitpersonal haben die Fahrgäste über
das Zug- und Fahrausweisangebot sowie über eventuelle Unregelmäßigkeiten im
Zugverkehr im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten zu informieren. Bei
vorhersehbaren Unregelmäßigkeiten (z.B. Baustellen) erfolgt die Benachrichtigung
der Reisenden mittels Aushang im Zug bzw. an den Bahnhöfen und Haltestellen.
Bezüglich Fragen der Sicherheit, bei Betriebsstörungen, bei Unfällen und bei Fragen
des Gepäckverlustes im Bereich der GKB kann sich der Fahrgast an die GKB unter
0316/5987-0 wenden.
2. Ticketverkauf
Fahrausweise können während der Kassenöffnungszeiten bei den GKB-
Personenkassen, bei ÖBB-Fahrkartenautomaten oder in GKB-Zügen gekauft werden.
Für Reisen in Verbindung mit den ÖBB können Fahrausweise auch per ÖBB Mobile
Ticket App für Smart Phons oder im Internet erworben werden.
3. Versäumen der Abfahrt
Versäumt der Fahrgast die Abfahrt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung
sondern nur Anspruch auf Erstattung unter den in Punkt 10. genannten Bedingungen.
4. Pünktlichkeitsgarantie
Inhabern von (Verkehrsverbund-) Halbjahres-, und Jahreskarten wird seitens der GKB
eine Pünktlichkeitsgarantie je Strecke bzw. Streckenabschnitt gegeben, die
einheitlich mit 95% Pünktlichkeit (=Pünktlichkeitsgrad von 95%) für alle GKB Züge auf
allen Stecken festgelegt ist. Gemessen wird die Ankunftsverspätung der Züge im
Fahrtantrittsbahnhof und Fahrtendbahnhof.
5. Erlittene Verspätungen
Der Fahrgast hat sich die jeweils erlittene Verspätung von der GKB bestätigen zu
lassen.
6. Entschädigung bei
Zugverspätungen im Vorort- und Regionalverkehr
Soweit es sich um einen Einzelfahrausweis im Vorort- und Regionalverkehr der GKB
oder um Verbundfreifahrausweise handelt, besteht kein Anspruch auf
Entschädigung. Die Entschädigung für Einzelfahrausweise im Fernverkehr richtet sich
nach den Bedingungen der ÖBB
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