Personentarif der Graz-Köflacher Bahn ab 1. Jänner 2014 - page 29

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13. Entschädigungszahlungen
Entschädigungszahlungen erfolgen aufgrund eines vollständig ausgefüllten und
unterschriebenen Antrages (Name, Adresse, Bankverbindung, Reisedaten,
Entschädigungsgrund, Unterschrift) auf Entschädigung und Refundierung bei
Zugverspätungen innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Antrages.
Ansprüche auf Fahrpreisentschädigung verjähren nach Ablauf eines Jahres. Die
Verjährung beginnt mit dem auf dem Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises
folgenden Tag. Antragsformulare liegen an jedem besetzten Bahnhof der GKB auf.
Dem Antrag auf Verspätungsentschädigung gemäß Punkt 7. und Punkt 8. oder
Kostenersatz gemäß Punkt 15. sind die Originale der Fahrausweise, Belege über
entstandene und ersatzfähige Kosten (Punkt 15.) sowie allenfalls die
entsprechenden Verspätungsbestätigungen beizulegen. Jedenfalls ist dabei von
Fahrgast und Eisenbahn sicherzustellen, dass den steuerlichen Vorschriften Genüge
getan wird.
Im Falle der Beilage von Kopien muss der Fahrgast die Übereinstimmung jeder
Kopie mit dem entsprechenden Originaldokument durch die GKB-Mitarbeiter prüfen
lassen. Zu dieser Überprüfung kann sich der Fahrgast an die Personenkassen der
GKB wenden. Stimmt die Kopie mit dem Original überein, so wird auf der Kopie ein
entsprechender Vermerk angebracht.
Zum Antrag auf Entschädigung beigelegte Originaldokument werden auf Wunsch
des Fahrgastes nach erfolgter Bearbeitung durch die GKB kostenfrei retourniert.
14. Unterstützung von Personen mit Behinderung und/oder eingeschränkter Mobilität
Zur Gewährleistung von Hilfeleistungen vor bzw. während der Fahrt (z.B. Ein-
Ausstiegshilfe) hat die Anmeldung und Information für Hilfeleistungen auf
bestimmten GKB-Bahnhöfen für Reisen im Bereich der GKB mind. 24 Stunden vor
Reiseantritt bei der Personenkasse Graz Köflacherbahnhof unter 0316/5987-256 zu
erfolgen. In besonderen Fällen (z.B. Hilfeleistungen durch Dritte) können
abweichende Anmeldefristen gelten.
15. Unterstützung bei Verspätung und Zugausfällen
Ist ein Zug mehr als 60 Minuten verspätet, werden im Zug oder am Bahnhof je nach
Verfügbarkeit kostenfrei Snacks und alkoholfreie Getränke angeboten.
Ist wegen eines Zugausfalles, einer Verspätung von mehr als 60 Minuten oder eines
versäumten Zuganschlusses eine Übernachtung oder ein anderer Verkehrsdienst
notwendig, so ist im Vorort- und Regionalverkehr die Höhe einer Entschädigung mit
€ 50,00 für eine erforderliche Taxibenützung und mit € 80,00 für eine erforderliche
Übernachtung begrenzt. Personen mit Behinderung und/oder eingeschränkter
Mobilität werden die notwendigen Kosten ersetzt.
16. Haftung bei Zugausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
Die GKB haftet bei Zugausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis dem Reisenden
für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Reise nicht am selben Tag
fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine
Fortsetzung der Reise am selben Tag nicht zumutbar ist. Der Schadenersatz umfasst
die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der
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