Personentarif der Graz-Köflacher Bahn ab 1. Jänner 2014 - page 26

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7. Fahrpreisentschädigung für Wochen- und Monatskartenkunden
Inhaber von Wochen- oder Monatskarten erhalten eine Pauschalentschädigung von
€ 0,75 je erlittener Verspätung, die zwischen Zustieg- und Ausstiegbahnhof der
benützten Züge mehr als 30 Minuten beträgt. Die Verspätungsbestätigung mit
vermerkter Fahrausweisnummer wird vom Zugbegleiter ausgestellt.
Entschädigungsbeträge unter € 4,00 gelangen nicht zur Auszahlung.
8. Fahrpreisentschädigung für Halbjahres- und Jahreskartenkunden
Inhabern von Halbjahres-/Jahreskarten wird seitens der GKB eine
Pünktlichkeitsgarantie je Strecke gegeben, die einheitlich mit 95 % Pünktlichkeit (=
Pünktlichkeitsgrad von 95 %) für alle GKB-Züge des Vororte- und Regionalverkehrs auf
allen Strecken festgelegt ist.
Inhaber von nicht übertragbaren Jahreskarten, die der StVG die Zustimmung zur
Weitergabe ihrer Kontaktdaten erteilt haben, werden vom Nichterreichen dieses
Pünktlichkeitsgrades im Folgemonat unaufgefordert von der GKB schriftlich
verständigt.
Alle Inhaber von Halbjahres-/Jahreskarten können sich jedenfalls über den
monatlichen
Pünktlichkeitsgrad
der
GKB
im
Internet
unter
informieren.
Für jeden Monat, in dem der Pünktlichkeitsgrad nicht erreicht wurde, gewährt die
GKB Inhabern von Halbjahres-/Jahreskarten zum Ende der Geltungsdauer eine
Entschädigung von 7 % des Wertes einer Monatskarte für die gleich lautende
Strecke.
Für Zeitkarten, die ausschließlich in der Zone 101 (Stadtverkehr Graz) gelten, besteht
kein Anspruch auf Entschädigung.
Kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn der Fahrgast vor Kauf des Tickets
über mögliche Verspätungen informiert wurde oder wenn bei der Fortsetzung mit
einem anderen Verkehrsdienst oder über eine andere Strecke die Verspätung bei
der Ankunft am Zielort weniger als 60 Minuten beträgt.
Entschädigungsbeträge unter € 4,00 gelangen nicht zur Auszahlung.
9. Zugausfall vor oder während der Reise
Fällt ein Zug ganz oder teilweise aus oder ist dieser voraussichtlich über 60 Minuten
am Ankunftsort verspätet oder wird aufgrund einer Zugverspätung der Anschluss an
einen anderen Zug versäumt, können für die nicht durchgeführte Reise oder für den
nicht durchgeführten und/oder sinnlos gewordenen Teil der Reise eine gebührenfreie
Erstattung des Beförderungspreises sowie die unentgeltliche Rückbeförderung zum
Abfahrtort verlangt oder die Reise bei nächster Gelegenheit ohne zusätzlichen
Fahrpreis, jedoch spätestens innerhalb von 48 Stunden – von berechtigten
Ausnahmen abgesehen – wenn nötig mit geänderter Streckenführung fortgesetzt
werden.
Kein Anspruch auf Entschädigung, Erstattung oder Ersatz von Kosten besteht, wenn
der Fahrgast vor Kauf des Tickets über mögliche Verspätungen informiert wurde oder
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