Personentarif der Graz-Köflacher Bahn ab 1. Jänner 2014 - page 22

22
Teil III. Handgepäck
Der Fahrgast kann leicht tragbare Gegenstände als Handgepäck unentgeltlich im
Zug mitnehmen und an den vorgesehenen Stellen unterbringen. Er hat dabei
gegebenenfalls die Anordnungen der Eisenbahnbediensteten über die
Unterbringung des Handgepäcks zu beachten.
Daneben dürfen Fahrgäste auch, wenn Platz vorhanden ist, auf eigene Gefahr
einen Roll- bzw. Krankenfahrstuhl, einen Kinderwagen, maximal 2 Reisekoffer bzw.
sonstige Gegenstände, die der Fahrgast ohne fremde Hilfe transportieren und
mühelos im Bereich eines Platzes und ohne Belästigung der übrigen Fahrgäste
unterbringen kann, unentgeltlich mitnehmen und bei sich behalten.
Rucksäcke dürfen während des Aufenthaltes in den Fahrzeugen nicht am Rücken
getragen werden oder auf Sitzplätzen abgelegt werden.
Von der Mitnahme ausgeschlossen sind Gegenstände, die stören oder Schaden
verursachen, insb. gefährliche Gegenstände, wie geladene Schusswaffen, leicht
entzündbare, ätzende, übel riechende Gegenstände oder Flüssigkeiten,
Propangasflaschen, Glasscheiben, nicht verpackte Sägen, Beile, u.ä.
Fahrgäste, die in Ausübung des öffentlichen Dienstes oder aufgrund von Gesetzen
oder einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung eine Schusswaffe tragen,
können diese inklusive Handmunition mitnehmen. Die Begleiter von Gefangenen
oder verhafteten Personen können geladene Schusswaffen mit sich führen.
Fahrgäste, die wie oben genannte Gegenstände mit sich führen und nicht in
Ausübung einer dieser Tätigkeit sind, werden von der Beförderung ausgeschlossen.
Die GKB verlangt bei begründeter Vermutung vom Fahrgast den unverzüglichen
Nachweis, dass die von ihm mitgenommenen Gegenstände den Rechtsvorschriften
und den Tarifen entsprechen. Kann der Inhaber solcher Gegenstände nicht ermittelt
werden, so prüft die GKB unter Beiziehung von zwei Zeugen, ob die Gegenstände
von der Mitnahme als Handgepäck ausgeschlossen sind.
Der Fahrgast hat alle mitgenommenen Gegenstände bzw. sein Handgepäck selbst
zu beaufsichtigen und für eine ordnungsgemäße Verwahrung der Gegenstände zu
sorgen. Die GKB haftet für einen Schaden an Gegenständen, die der Fahrgast selbst
zu beaufsichtigen hat, nur bei Verschulden der Eisenbahn.
Der Fahrgast haftet für den Schaden, der durch Gegenstände entstanden ist, die er
mitgenommen hat, sofern sie nicht mitgenommen werden dürfen. Für den
Schaden, der durch andere Gegenstände entstanden ist, die er mitgenommen
hat, haftet er, sofern er nicht beweist, dass dieser Schaden auf ein Verschulden der
Eisenbahn oder eines Dritten oder auf Umstände zurückzuführen ist, die der
Reisende nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
Für Beschädigung, Verunreinigung bzw. den Verlust von Handgepäck wird, außer
bei Verschulden der GKB, keine wie immer geartete Haftung übernommen.
1...,12,13,14,15,16,17,18,19,20,21 23,24,25,26,27,28,29,30,31,32,...36
Powered by FlippingBook