Personentarif der Graz-Köflacher Bahn ab 1. Jänner 2014 - page 13

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3.
Verhalten der Reisenden
3.1. Fahrgäste haben sich bei Benützung der Fahrzeuge und Betriebsanlagen so zu
verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit
und die Rücksicht auf andere Personen gebietet.
Fahrgästen ist es insbesondere untersagt,
-
im Fahrzeug zu rauchen,
-
Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,
-
in Fahrzeugen zu lärmen und lärmende Apparate zu benützen. Insbesondere
dürfen Mitreisende durch die Verwendung von Musikinstrumenten,
audiovisuellen oder anderen Geräten nicht gestört werden.
3.2. Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den öffentlich zugänglichen
Bahnsteigbereichen betreten oder verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung
des Zug- bzw. Aufsichtspersonals.
3.3. Jeder Fahrgast mit gültigem Fahrausweis darf für sich und seine Begleitung
einen freien Sitzplatz einnehmen. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht jedoch
nicht. Reservierungen werden – ausgenommen für Gruppenreisen - nicht entgegen
genommen.
3.4. Die GKB kann für bestimmte Fahrgäste, wie Fahrgäste mit kleinen Kindern, ältere
oder gebrechliche Personen, schwangere Frauen sowie Menschen mit Behinderung
und/oder eingeschränkter Mobilität, Plätze bereithalten. Andere Fahrgäste dürfen
diese Plätze nur einnehmen, sofern sie von diesen nicht beansprucht werden und
müssen sie bei Bedarf räumen.
3.5. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitpersonen, die insbesondere
darauf zu achten haben, dass diese nicht auf den Sitzplätzen stehen und/oder
diese beschmutzen. Für Schäden, die infolge mangelnder Beaufsichtigung
angerichtet werden, sind – sofern sie die Aufsichtspflicht verletzen – die Begleiter und
die gesetzlichen Vertreter verantwortlich.
3.6. Ein Fahrgast, der Anlagen, Beförderungsmittel oder Ausrüstungsgegenstände
verunreinigt oder zerstört, hat die von der GKB festgesetzten Reinigungsgebühren
gemäß Anlage 1 Ziffer 3 zu bezahlen, wer sie beschädigt, die Bearbeitungsgebühr
bei Vandalismus gemäß Anlage 1 Ziffer 1 zu tragen. Übersteigen die tatsächlichen
Reinigungs- oder Instandhaltungskosten diesen Betrag, gilt dieser Betrag als
Anzahlung auf den gesamten entstandenen Schadensbetrag.
Kindern bis 14 Jahren werden die ermäßigten Gebühren gemäß Anlage 1 Ziffer 3
bzw. Anlage 1 Ziffer 1 verrechnet.
Die GKB kann von Personen, die Fahrzeuge oder Anlagen beschädigen, eine
Sicherheitsleistung einheben.
3.7. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Fahrgästen entscheidet der GKB-
Bedienstete, falls nicht ein Aufsichtsorgan zur Stelle ist. Die Eisenbahn erhebt von
Reisenden, die eine solche Entscheidung nicht beachten, die in Anlage 1 Ziffer 9
angegebenen Gebühren.
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