Personentarif der Graz-Köflacher Bahn ab 1. Jänner 2014 - page 12

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Teil II: Beförderung von Personen und Handgepäck
1.
Allgemeines
Die GKB befördert Fahrgäste und deren Handgepäck, sofern der Fahrgast die für die
Beförderung maßgebenden Vorschriften einhält und die Beförderung mit den
normalen Beförderungsmitteln, die für den Regelverkehr vorgesehen sind, möglich
ist.
Die GKB befördert Fahrgäste und deren Handgepäck nicht, sofern die Beförderung
durch Umstände verhindert wird, die die Eisenbahn nicht abzuwenden und denen
sie auch nicht abzuhelfen vermag.
Die GKB ist berechtigt, bei besonderen kaufmännischen, betrieblichen (z.B.
Baustellen, Veranstaltungen usw.) oder örtlichen Umständen nach vorheriger
Bekanntmachung, die Beförderung vorübergehend auszusetzen.
Bei vorübergehenden Störungen des Eisenbahnbetriebes kann die GKB die
Fahrgäste und deren Handgepäck mit Straßenfahrzeugen und anderen
Verkehrsmitteln befördern bzw. befördern lassen.
Auf eine eventuell erforderliche Aussetzung der Beförderungspflicht wird möglichst
frühzeitig und in geeigneter Weise (z.B. Fahrgastinformation im Zug und/oder
Bahnhof, Presse, Internet) hingewiesen.
2.
Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
Von der Beförderung ausgeschlossen sind,
-
Personen, die den Beförderungspreis nicht sofort bezahlen,
-
Personen, die die Ordnung bzw. die Anordnung der GKB – Mitarbeiter nicht
beachten oder aufgrund ihres Zustandes oder ihres vehementen Verhaltens
die anderen Fahrgäste in unzumutbarer Weise stören, bzw.
-
Personen mit einer ansteckenden Krankheit oder aus sonstigen Gründen den
übrigen Fahrgästen offensichtlich unzumutbar und/oder schwerwiegend
belästigend sind, bzw.
-
Personen mit geladenen Schusswaffen, ausgenommen Organe der
öffentlichen Sicherheit bzw.
-
Personen unter Bewachung von Sicherheitsorganen sowie
-
Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres, sofern sie nicht auf der gesamten
Fahrtstrecke von Personen begleitet werden, die fähig sind, diese
Aufsichtstätigkeit auszuüben und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen, so ist der Betreffende
– ausgenommen Kinder unter 14 Jahren - bei der nächsten Haltestelle zum
Aussteigen zu veranlassen. Diese Personen haben keinen Anspruch auf Erstattung
des Fahrpreises, der Nebengebühren und der sonstigen Kosten oder auf
Entschädigung.
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