Personentarif der Graz-Köflacher Bahn ab 1. Jänner 2014 - page 9

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Familie
Derselben Familie angehörende Eltern (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegeeltern und
gleichgeschlechtliche Paare nach dem Gesetz über die eingetragene Partnerschaft
[EPG]) sowie deren Kinder, für welche nach den Bestimmungen des österreichischen
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe oder eine dieser
gleichzuhaltenden Beihilfe im Ausland gezahlt wird.
Kalendermonat
Monat vom ersten Tag des Monats bis zum letzten Tag des Monats.
Kinder
Personen im Alter von 6 (6. Geburtstag) bis 14 Jahren (Tag vor dem 15. Geburtstag),
welche gesetzlich nicht unentgeltlich zu befördern sind. Maßgebend für die
Beförderung ist das Alter am Tag des Fahrtantrittes, bei Fahrausweisen für Hin- und
Rückfahrt am Tag des Antrittes der Hinfahrt.
Jugendliche
Personen im Alter von 15 (15. Geburtstag) bis 17 Jahren (Tag vor dem 18.
Geburtstag). Maßgebend für die Beförderung ist das Alter am Tag des Fahrtantrittes,
bei Fahrausweisen für Hin- und Rückfahrt am Tag des Antrittes der Hinfahrt.
Lehrlinge
Personen in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis, Teilnehmer an Lehrgängen
und Lehrlingsstiftungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG) und
Personen, die im Rahmen einer integrativen Ausbildung nach dem
Berufsausbildungsgesetz (BAG) ausgebildet werden bis zum Ablauf des Monats, in
dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben.
Schuljahr
Unterrichtsjahr und die daran anschließenden Sommerferien.
Schüler
Das sind
-
ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten inländischen Schule,
-
Schüler, die eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als
ordentliche Schüler besuchen, die günstiger zu erreichen ist, als eine
inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hierfür die schulbehördliche
Bewilligung vorliegt,
-
Schüler, die eine Ausbildung im gehobenen Dienst für die Gesundheits- und
Krankenpflege an einer Schule für Gesundheit- und Krankenpflege gemäß
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 108/1977, oder eine
Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz an einer Schule für
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