Personentarif der Graz-Köflacher Bahn ab 1. Jänner 2014 - page 14

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Kindern bis 14 Jahren werden die ermäßigten Gebühren gemäß Anlage 1 Ziffer 9
verrechnet.
3.8. Der Reisende darf die Notbremse und die Türnottaste nur bei Gefahr für seine
Sicherheit, die Sicherheit der Mitreisenden, anderer Personen oder des Zuges
betätigen. Die GKB erhebt von einem Reisenden, der die Notbremse oder die
Türnottaste aus anderen Gründen betätigt oder durch sein Verhalten das Betätigen
der Notbremse oder Türnottaste durch andere Personen verursacht, den in Anlage 1
Ziffer 10 festgesetzten Betrag. Von Reisenden, die ungerechtfertigt Brandalarm
auslösen, wird ebenfalls der in Anlage 1 Ziffer 10 festgesetzte Betrag eingehoben.
Kindern bis 14 Jahren werden die ermäßigten Gebühren gemäß Anlage 1 Ziffer 10
verrechnet.
3.9. In Anlagen und Betriebsmittel der GKB dürfen nur mit Zustimmung der GKB
Ankündigungen vorgenommen und Waren angeboten und verkauft werden. Die
GKB erhebt von Personen, die dieses Verbot nicht beachten, eine Strafgebühr
gemäß Anlage 1 Ziffer 9.
4.
Fundsachen
Offensichtlich herrenlose Gegenstände sind unverzüglich an die Mitarbeiter der GKB
abzuliefern. Anspruch auf Finderlohn gegenüber der GKB besteht nicht. Gefundene
Sachen können dem Besitzer sofort übergeben werden, wenn über dessen
Berechtigung kein Zweifel besteht.
5.
Fahrausweise
5.1. Fahrausweise werden für alle Verbindungen zwischen Bahnhöfen der GKB und
von Bahnhöfen der GKB nach Bahnhöfen der ÖBB ausgegeben, sofern die Ausgabe
von Verbundfahrausweisen nicht zwingend vorgesehen ist (Verbundtarifexklusivität).
5.2. Fahrgäste können die Fahrausweise bei den GKB Personenkassen oder bei den
Zugbegleitern, sowie an den Fahrkartenschaltern der ÖBB erwerben.
5.3. Der Fahrausweis der GKB enthält den Fahrtantrittsbahnhof, den
Bestimmungsbahnhof, den Fahrpreis, den ersten Geltungstag und die
Geltungsdauer. Ist die Benützung verschiedener Beförderungswege oder
Beförderungsmittel zugelassen, ist dies auf dem Fahrausweis ersichtlich gemacht.
Ein Fahrausweis ohne Angabe des Beförderungsweges gilt für den kürzesten
Beförderungsweg.
5.4. Der Fahrgast hat bei der Entgegennahme des Fahrausweises zu prüfen, ob
dieser seinen Angaben entsprechend ausgefertigt ist. Beanstandungen eines
ausgegebenen Fahrausweises oder des zurück erhaltenen Geldbetrages müssen
sofort vorgebracht werden; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
5.5. Die Angaben des Fahrausweises sind für die Beförderung maßgebend.
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