Personentarif der Graz-Köflacher Bahn ab 1. Jänner 2014 - page 15

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5.6. Fahrausweise sind Eigentum der GKB bzw. des ausgebenden
Verkehrsunternehmens und werden dem Inhaber nur zur Benutzung überlassen.
5.7. Sind Fahrausweise nur im Zug erhältlich, so hat der Fahrgast unaufgefordert und
ohne Verzögerung seinen Fahrausweis beim Fahrkartenautomat und sollte dieser
nicht vorhanden sein, beim Zugbegleiter zu lösen.
5.8. Fahrausweise für Hin- und Rückfahrt lauten auf denselben Beförderungsweg auf
der Hin- und auf der Rückfahrt.
5.9. Schüler- und Lehrlingsfreifahrt
Für die unentgeltliche Beförderung von Schüler und Lehrlingen gelten die
Regelungen im „Vertrag über die Einbeziehung der Schüler und Lehrlinge in den
Verkehrsverbund Steiermark“ vom 21.12.1999/10.01.2001 in der jeweils geltenden
Fassung
(
)
.
5.10. Der Fahrgast hat auf Verlangen den aus ein oder mehreren Teilen
bestehenden Fahrausweis und einen allfälligen Ermäßigungsausweis vorzuweisen
und bis zum Ende der Fahrt bzw. bis zum Verlassen des Bahnhofbereiches
aufzubewahren, um eine Überprüfung des Fahrausweises zu ermöglichen und
erforderlichenfalls bei der Identitätsfeststellung mitzuwirken.
5.11. Ein Fahrausweis ist nur übertragbar, sofern er nicht auf Namen lautet und die
Fahrt noch nicht angetreten wurde.
5.12. Die GKB haftet im Zusammenhang mit Buchungen aller Art durch ihre Leute
nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches schuldhaftes Verhalten.
5.11. Wenn die Ausgabe von Fahrausweisen aufgrund technischer Defekte nicht
möglich ist, werden Fahrgäste bis zur nächsten Ausgabemöglichkeit ohne sofortige
Bezahlung befördert. Ab der nächsten Ausgabemöglichkeit ist der Fahrpreis für die
gesamte in Anspruch genommene Fahrtstrecke zu entrichten.
6.
Geltungsdauer der Fahrausweise
6.1. Allgemeines
Die Geltungsdauer von Fahrausweisen im Binnenverkehr der GKB beträgt, sofern
nicht bei einzelnen Fahrpreisermäßigungen Ausnahmen festgesetzt sind, einen Tag.
Für Fahrten, die über das GKB Netz hinausgehen (von/nach einem Bahnhof der GKB)
sind die Fahrausweise 2 Tage gültig.
6.2. Beginn der Geltungsdauer
Die Geltungsdauer beginnt
-
an dem im Fahrausweis ersichtlich gemachten ersten Geltungstag;
-
am Tag des Fahrtantrittes, wenn der erste Geltungstag am Fahrausweis nicht
ersichtlich gemacht ist.
6.3. Ende der Geltungsdauer
Die Geltungsdauer endet um vierundzwanzig Uhr bzw. bei Betriebsschluss des letzten
Geltungstages.
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