Personentarif der Graz-Köflacher Bahn ab 1. Jänner 2014 - page 17

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8.
Nachträgliche Nachweise über Fahrausweise
Weist der Fahrgast keinen Fahrausweis, keine ÖSTERREICHCARD oder zum Standard-
Ticket VC keine VORTEILSCARD vor, behauptet aber in Besitz eines Fahrausweises,
einer ÖSTERREICHCARD bzw. in Besitz der entsprechenden VORTEILSCARD zu sein,
wird dem Fahrgast die Kontrollgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 12 in jedem Fall vorerst
verrechnet.
Bei nachträglichem Nachweis eines für diese Fahrt gültigen Fahrausweises oder
einer auf seinen Namen lautenden ÖSTERREICHCARD bzw. VORTEILSCARD wird die
vorerst verrechnete Kontrollgebühr auf die Bearbeitungsgebühr gemäß Anlage 1
Ziffer 6 reduziert.
Sollte die Kontrollgebühr bereits bar eingehoben worden sein, wird diese nur dann
abzüglich der Bearbeitungsgebühr refundiert, wenn zusätzlich der Kontrollbeleg (im
Zuge der Einhebung der Kontrollgebühr ausgegebener Beleg) mit folgenden
Vermerken vom Zugbegleiter oder Kontrollmitarbeiter versehen ist:
-
Name des Fahrgastes (Vor- und Zuname)
-
Art des Lichtbildausweises (Führerschein, Reisepass, Personalausweis, Schüler-
ausweis….)
-
Geburtsdatum
-
Unterschrift der Kontrollperson
Ein derartiger Vermerk wird immer dann unaufgefordert angebracht, wenn der
Fahrgast behauptet, in Besitz eines gemäß Absatz 1 angeführten Fahrausweises
oder Ausweises zu sein.
Den Nachweis einer für diese Fahrt gültigen, auf seinen Namen lautenden
ÖSTERREICHCARD bzw. VORTEILSCARD oder Fahrausweises hat der Fahrgast
innerhalb von 14 Tagen bei einem besetzten GKB-Bahnhof oder bei der Graz-
Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH, Abteilung EB-PV, Köflacher Gasse 35, 8020
Graz durch Vorlage des Originals oder Abgabe einer Kopie zu erbringen.
Die Zusendung als E-Mail an
ist zulässig.
Übertragbare Fahrausweise sind als nachträglicher Nachweis nicht ausreichend.
Schülern und Lehrlingen die ihren Verbundfreifahrausweis vergessen wird im
Wiederholungsfall die ermäßigte Bearbeitungsgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 6
verrechnet.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Fahrgast (Schüler bzw. Lehrling) doch
keinen gültigen Verbundfreifahrausweis besessen hat, wird ihm neben dem
Fahrpreis die Bearbeitungsgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 7 und die halbe
Kontrollgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 12 sowie die Portospesen in Rechnung
gestellt.
Bei nicht fristgerechter Einzahlung einer Rechnung wird dem Fahrgast zusätzlich die
Nebengebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 14 verrechnet.
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